Beitrittserklärung
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Satzung_2013
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Satzung  

 

Gemeinnütziger Förderkreis der Grundschule Stelingen e.V.


Inhaltsverzeichnis

Satzung Gemeinnütziger Förderkreis der Grundschule Stelingen e.V. 1
§ 1 Name, Wohnsitz
§ 2 Zweck
§ 3 Mittel/ Zuwendungen
§ 4 Ämter/ Vergütungen
§ 5 Auflösung
§ 6 Versammlungen
§ 7 Mitgliedschaft
§ 8 Mitgliedsbeitrag
§ 9 Organe
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
§ 12 Wahlen
§ 13 Anträge
§ 14 Abstimmung
§ 15 Protokolle
§ 16 Geschäftsjahr
§ 17 Vermögensabstimmung
§ 18 Satzungsbeschluss

§ 1 Name, Wohnsitz

Unter dem Namen „Gemeinnütziger Förderkreis der Grundschule Stelingen“ haben sich Eltern und Förderer der Grundschule Stelingen zu einem Förderkreis zusammengeschlossen.

Der Sitz des Förderkreises ist Stelingen, die postalische Anschrift ist:

„Gemeinnütziger Förderkreis der Grundschule Stelingen e.V.“ Grundschule Stelingen, Stöckener Straße 2, 30827 Garbsen

Der Förderkreis ist als Verein in das Vereinsregister eingetragen worden und führt den Zusatz „e.V.“

§ 2 Zweck

Der „Gemeinnützige Förderkreis der Grundschule Stelingen e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Der Förderkreis stellt sich die Aufgabe, die Grundschule und ihre Bildungstätigkeit, Unterrichts- und Erziehungsarbeit tatkräftig zu unterstützen sowie die Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule zu vertiefen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

• Unterhaltung der Schule
• Anschaffung von zusätzlichen ( Lehr-) Mitteln
• Jugendarbeit im Sinne Unterrichtsförderung/ Erziehungsarbeit
• Alle Mittel werden der Grundschule auf Abruf zur Verfügung gestellt

Der Förderkreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. .

§ 3 Mittel/ Zuwendungen

Mittel des Förderkreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Förderkreises.

§ 4 Ämter/ Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Ämter sind Ehrenämter.

§ 5 Auflösung

Bei Auflösung des Förderkreises oder Wegfall seines steuerbegünstigten/ gemeinnützigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen des Förderkreises an die

Grundschule Stelingen, Stöckener Straße 2 , 30827 Garbsen

mit der Maßgabe, es im Einvernehmen mit der Stadt Garbsen für gemeinnützige Zwecke gemäß dieser Satzung zu verwenden.

§ 6 Versammlungen

Mitglied des Förderkreises kann jede natürliche und juristische Person sein, die den Förderkreiszweck unterstützt. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen und Versammlungen des Förderkreises teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat gleiches Antrags- und Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 7 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt und durch den Vorstand bestätigt werden.

Die Mitgliedschaft ehrenhalber kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn besondere Verdienste um Sinn und Zwecks des Förderkreises und der Schule hervorzuheben sind.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

• Austritt
Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und soll spätestens vier Wochen vorher schriftlich angezeigt bzw. erklärt sein.
• Tod
Bei Tod erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Mitglied verstorben ist.
• Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes

Ausschlussgründe sind insbesondere:
• grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen sowie Beschlüsse des Förderkreises
• ein nicht Nachkommen der Beitragspflicht
• grobe ideelle oder materielle Schädigung der Grundschule und ihrer Einrichtungen sowie des Förderkreises

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Das Mitglied verpflichtet sich mit der Beitragserklärung, einen jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten.
Dieser Beitrag wird entweder im Voraus per Einzugsermächtigung eingezogen oder ist per Überweisung auf eines der Förderkreis-Konten zu entrichten.

Die Mitglieder haben den durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Betrag zu entrichten.

Hat das Kind eines Mitgliedes (bei mehreren Kindern, das letzte Kind) die Grundschule Stelingen bereits verlassen, kann auf Antrag der Beitrag reduziert werden. Die Höhe des reduzierten Beitrags wird durch Beschluss des Vorstandes festgesetzt. 50 % des jährlichen Mindestbeitrages sollen in der Regel nicht unterschritten werden.

Ehrenmitglieder (gem. § 6) sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 9 Organe

Organe des Förderkreises sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält oder die Auflösung des Förderkreises ausspricht, ist eine ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

• Wahl des Vorstandes
• Wahl der Kassenprüfer
• Entgegennahme des Vorstandsberichtes
• Entgegennahme des Kassenberichtes
• Entlastung des Vorstandes
• Festsetzung der Mindestbeitragshöhe
• Entscheidung über Anträge und Beschlüsse
• Änderung der Satzung
• Bildung von Arbeitsausschüssen
• Auflösung des Förderkreises

Eine außerordentliche Versammlung kann vom Vorsitzenden, von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder 1/10 der Förderkreismitglieder schriftlich verlangt werden. Sie muss innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages stattfinden.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a.) 5 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern und
b.) 2 weiteren Vorstandsmitgliedern.

Vertretungsberechtigte Mitglieder zu Punkt a.) sind:

1. der Vorsitzende
2. der stellvertretende Vorsitzende
3. der Schulleiter
4. der Kassenwart
5. der Schriftführer

Die weiteren Mitglieder zu Punkt b.) sind:

1. der 1. Vorsitzende des Schulelternrates
2. der Vertreter des Lehrerkollegiums

Zeichnungsberechtigte Mitglieder sind:

1. der Vorsitzende
2. der stellvertretende Vorsitzende
3. der Schulleiter
4. der Kassenwart

Die Mitglieder des Vorstandes werden für ein Jahr gewählt.
Die Amtszeit beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.
Wiederwahl ist möglich.

Der Förderkreis wird nach außen von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern vertreten.

Der Vorstand leitet die Arbeit des Förderkreises entsprechend der Satzung nach Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit durch Wahl aus der Reihe der Förderkreis-Mitglieder.

Die Übergabe der Kasse an den neuen Kassenwart erfolgt nach Prüfung durch die Kassenprüfer.

Ein Vorstandsmitglied kann auf Antrag von mindestens ¼ aller anwesenden Mitglieder vorzeitig abgewählt werden.

Der Vorstandsvorsitzende lädt den Vorstand zu den Sitzungen ein.

Eine Vorstandssitzung ist darüber hinaus einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen.

Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Mitgliedern und Nichtmitglieder einladen, um sich beraten zu lassen.

§ 12 Wahlen

Die Wahlen sind auf Verlangen geheim durchzuführen.

§ 13 Anträge

Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzten, wenn sie dem Vorstand 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge können behandelt werden, wenn sie schriftlich zu Beginn der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden und die Mitgliederversammlung zustimmt.

Anträge zur Satzungsänderung und Vorstandswahlanträge müssen in Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.

§ 14 Abstimmung

Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit.

§ 15 Protokolle

Protokolle sind bei allen Versammlungen und Sitzungen anzufertigen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Vermögensabstimmung

Das Vermögen, die Beiträge und Spenden sowie etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Förderkreises.

Über die Verwendung des Vermögens entscheidet der Vorstand.
Bei Ausgaben über €127,82 ist die Beschlussfassung des Vorstandes erforderlich.

§ 18 Satzungsbeschluss

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 31.01.2000 beschlossen.
Die Satzung tritt am 01.02.2000 in Kraft.